Behütet leben und sterben – Freundes- und Förderkreis
des Zentrums für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Behütet leben und sterben Freundes- und Förderkreis des Zentrums für
    Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 82041 Oberhaching (Landkreis München).
  3. Der Verein ist Mitglied im Diözesan-Caritasverband der Erzdiözese München und
    Freising e.V.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, das Zentrum für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung ideell und finanziell zu unterstützen. Der Verein wird hierbei als
    Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) tätig. Er
    beschafft Finanzmittel und fördert direkt Projekte des Zentrums für Ambulante
    Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München, die der
    Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung im Landkreis München-Land und
    Stadtrand dienen, sowie der Verbreitung der Hospiz- und Palliativ-Idee im Sinne von
    Palliative-Care. Ferner leitet er Finanzmittel an den Caritasverband der Erzdiözese
    München und Freising e.V. weiter, zweckgebunden für das Zentrum für Ambulante
    Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München für die Förderung
    mildtätiger Zwecke und die Förderung der freien Wohlfahrtspflege.
  2. Aufgaben des Zentrums für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung MünchenLand und Stadtrand:
    • Versorgung und Begleitung schwer- und schwerstkranker sowie sterbender
    Menschen, ihrer Angehörigen und Freunde
    • Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten (behandelnde Ärzte, Pflegedienste
    und Pflegeeinrichtungen, benachbarte Hospizdienste, ehrenamtliche
    Hospizhelfer, Seelsorger und Therapeuten verschiedener Profession)
    • Ausbildung und Betreuung ehrenamtlicher Hospizhelfer
    • Trauerbegleitung für betroffene Angehörige
    • Fort- und Weiterbildung kooperierender Dienste in Palliativ-Care
    • Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung zum Umgang mit Sterben, Tod
    und Trauer im Sinne der Hospizidee
    Das Zentrum ist politisch neutral und überkonfessionell. Es respektiert in seiner Arbeit
    den kulturellen Hintergrund, die Weltanschauung und die Wertvorstellungen der
    Patienten und ihrer Angehörigen.
    § 3 Selbstlosigkeit
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Der Verein unterhält keine eigenen Dienste/Einrichtungen und stellt
    dementsprechend hierfür keine haupt- oder nebenberuflich Beschäftigten an.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
    § 4 Mitgliedschaft
  6. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und
    öffentlichen Rechts werden.
  7. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
    Vorstand; bei Ablehnung ist keine Begründung erforderlich.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch
    ▪ Tod
    ▪ Austritt (schriftlich zum Ende des Kalenderjahres)
    ▪ Ausschluss (Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich)
    Gründe für einen Ausschluss
    ▪ wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag nach Erinnerung und Mahnung mehr
    als drei Monate im Rückstand ist
    ▪ wegen Verhaltens, das mit den Zielen und Interessen des Vereins im
    Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
  9. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe und
    Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
  10. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  11. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
    zu unterbreiten, die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
    Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen.
    § 5 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    § 6 Mitgliederversammlung
  12. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist durch den
    Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und
    Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin
    schriftlich (auch elektronisch, z.B. per E-Mail) einzuladen. Als Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einberufung gilt das Datum des Poststempels oder des elektronischen
    Versendungsnachweises.
  13. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
    unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einladung hat in
    gleicher Weise zu erfolgen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  14. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  15. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
    schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  16. Jedes Mitglied hat eine Stimme, abweichend hiervon haben Kirchengemeinden sowie
    juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine mit satzungsgemäß sozialen
    Aufgaben zwei Stimmen.
  17. Die Beschlussfassung und die Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung,
    außer die Mitgliederversammlung beschließt die schriftliche Abstimmung.
  18. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. die Wahl des Vorstands. Vor der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung
    ein Mitglied als Wahlleiter, der das Wahlergebnis protokolliert und an den
    Schriftführer weiterleitet
    b. die Entgegennahme des Jahresrechnungsberichts des Vorstands und des
    Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
    c. die Entlastung des Vorstands
    d. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die mindestens einmal pro Jahr die
    Konten und alle Belege auf ihre Richtigkeit überprüfen.
    e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über alle eingebrachten
    Anträge auf der Tagesordnung sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  19. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird
    vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und dem
    Schriftführer zur Aufbewahrung übergeben.
    § 7 Vorstand
  20. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Gremium den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den
    Schriftführer.
  21. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der
    Mitgliederversammlung vorbehalten sind; ihm obliegt die Führung des Vereins.
  22. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  23. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, kann aber ggfs. einen angemessenen Auslagenersatz erhalten.
  24. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
    gewählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein
    Vorstandsmitglied vor einer Vorstandswahl aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur
    nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
  25. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter lädt den übrigen Vorstand formlos mindestens
    eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. Zu mindestens drei Vorstandssitzungen pro
    Jahr werden den jeweilige stellv. Kreisgeschäftsführer der Caritas Landkreis München
    sowie die Fachdienstleitung des Zentrums für Ambulante Hospiz- und
    PalliativVersorgung zur beratenden Teilnahme eingeladen, zudem ist je ein Vertreter
    der katholischen und evangelischen Mitgliedspfarreien zur beratenden Teilnahme
    berechtigt.
  26. Der Vorsitzende wird bei Bedarf durch den Schatzmeister und den Schriftführer in der
    angegebenen Reihenfolge vertreten.
  27. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
    anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  28. Der Vorstand ist berechtigt, ggfs. eine oder mehrere natürliche Personen zur Mitarbeit
    im Vorstand zu kooptieren. Zur Mitarbeit kooptierte Personen haben nur beratende
    Funktion, kein Stimmrecht.
  29. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter
    überprüft und abgezeichnet und vom Schriftführer aufbewahrt wird.
    § 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  30. Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
    Mitgliederversammlung sowie der Zustimmung des Diözesan-Caritasverbandes der
    Erzdiözese München und Freising.
  31. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist die
    Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
    Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung im Abstand von mindestens zwei Monaten einzuberufen, die dann
    unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die
    Beschlussfassung bedarf in beiden Fällen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen.
  32. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins dem Caritasverband der Erzdiözese München und
    Freising e.V. zu. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für das Zentrum für
    Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München gemeinnützige und wohltätige Zwecke zu verwenden.