Behütet leben und sterben – Freundes- und Förderkreis
des Zentrums für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Behütet leben und sterben Freundes- und Förderkreis des Zentrums für
Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in 82041 Oberhaching (Landkreis München).
- Der Verein ist Mitglied im Diözesan-Caritasverband der Erzdiözese München und
Freising e.V. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, das Zentrum für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung ideell und finanziell zu unterstützen. Der Verein wird hierbei als
Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) tätig. Er
beschafft Finanzmittel und fördert direkt Projekte des Zentrums für Ambulante
Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München, die der
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung im Landkreis München-Land und
Stadtrand dienen, sowie der Verbreitung der Hospiz- und Palliativ-Idee im Sinne von
Palliative-Care. Ferner leitet er Finanzmittel an den Caritasverband der Erzdiözese
München und Freising e.V. weiter, zweckgebunden für das Zentrum für Ambulante
Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München für die Förderung
mildtätiger Zwecke und die Förderung der freien Wohlfahrtspflege. - Aufgaben des Zentrums für Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung MünchenLand und Stadtrand:
• Versorgung und Begleitung schwer- und schwerstkranker sowie sterbender
Menschen, ihrer Angehörigen und Freunde
• Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten (behandelnde Ärzte, Pflegedienste
und Pflegeeinrichtungen, benachbarte Hospizdienste, ehrenamtliche
Hospizhelfer, Seelsorger und Therapeuten verschiedener Profession)
• Ausbildung und Betreuung ehrenamtlicher Hospizhelfer
• Trauerbegleitung für betroffene Angehörige
• Fort- und Weiterbildung kooperierender Dienste in Palliativ-Care
• Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung zum Umgang mit Sterben, Tod
und Trauer im Sinne der Hospizidee
Das Zentrum ist politisch neutral und überkonfessionell. Es respektiert in seiner Arbeit
den kulturellen Hintergrund, die Weltanschauung und die Wertvorstellungen der
Patienten und ihrer Angehörigen.
§ 3 Selbstlosigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein unterhält keine eigenen Dienste/Einrichtungen und stellt
dementsprechend hierfür keine haupt- oder nebenberuflich Beschäftigten an. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft - Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts werden. - Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand; bei Ablehnung ist keine Begründung erforderlich. - Die Mitgliedschaft endet durch
▪ Tod
▪ Austritt (schriftlich zum Ende des Kalenderjahres)
▪ Ausschluss (Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich)
Gründe für einen Ausschluss
▪ wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag nach Erinnerung und Mahnung mehr
als drei Monate im Rückstand ist
▪ wegen Verhaltens, das mit den Zielen und Interessen des Vereins im
Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist. - Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt. - Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten, die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist durch den
Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich (auch elektronisch, z.B. per E-Mail) einzuladen. Als Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einberufung gilt das Datum des Poststempels oder des elektronischen
Versendungsnachweises. - Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einladung hat in
gleicher Weise zu erfolgen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. - Jedes Mitglied hat eine Stimme, abweichend hiervon haben Kirchengemeinden sowie
juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine mit satzungsgemäß sozialen
Aufgaben zwei Stimmen. - Die Beschlussfassung und die Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung,
außer die Mitgliederversammlung beschließt die schriftliche Abstimmung. - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. die Wahl des Vorstands. Vor der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung
ein Mitglied als Wahlleiter, der das Wahlergebnis protokolliert und an den
Schriftführer weiterleitet
b. die Entgegennahme des Jahresrechnungsberichts des Vorstands und des
Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
c. die Entlastung des Vorstands
d. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die mindestens einmal pro Jahr die
Konten und alle Belege auf ihre Richtigkeit überprüfen.
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über alle eingebrachten
Anträge auf der Tagesordnung sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und dem
Schriftführer zur Aufbewahrung übergeben.
§ 7 Vorstand - Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Gremium den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den
Schriftführer. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind; ihm obliegt die Führung des Vereins. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, kann aber ggfs. einen angemessenen Auslagenersatz erhalten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor einer Vorstandswahl aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. - Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter lädt den übrigen Vorstand formlos mindestens
eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. Zu mindestens drei Vorstandssitzungen pro
Jahr werden den jeweilige stellv. Kreisgeschäftsführer der Caritas Landkreis München
sowie die Fachdienstleitung des Zentrums für Ambulante Hospiz- und
PalliativVersorgung zur beratenden Teilnahme eingeladen, zudem ist je ein Vertreter
der katholischen und evangelischen Mitgliedspfarreien zur beratenden Teilnahme
berechtigt. - Der Vorsitzende wird bei Bedarf durch den Schatzmeister und den Schriftführer in der
angegebenen Reihenfolge vertreten. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. - Der Vorstand ist berechtigt, ggfs. eine oder mehrere natürliche Personen zur Mitarbeit
im Vorstand zu kooptieren. Zur Mitarbeit kooptierte Personen haben nur beratende
Funktion, kein Stimmrecht. - Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter
überprüft und abgezeichnet und vom Schriftführer aufbewahrt wird.
§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins - Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung sowie der Zustimmung des Diözesan-Caritasverbandes der
Erzdiözese München und Freising. - Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung im Abstand von mindestens zwei Monaten einzuberufen, die dann
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die
Beschlussfassung bedarf in beiden Fällen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins dem Caritasverband der Erzdiözese München und
Freising e.V. zu. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für das Zentrum für
Ambulante Hospiz- und PalliativVersorgung der Caritas Landkreis München gemeinnützige und wohltätige Zwecke zu verwenden.